Fortbildung nicht einseitig auf Kosten des Arbeitnehmers
Grundsätzlich können auch Arbeitnehmer an den Kosten für Fortbildungen beteiligt werden. Jedoch darf das nicht einseitig zu ihren Lasten geschehen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 24. Mai 2012 (AZ: 9 Sa 30/12). Üblich sei der Wegfall der Kostenbeteiligung bei Betriebstreue, das heißt, bei seit langer Zeit bestehender und weiter zu erwartender Betriebszugehörigkeit. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem konkreten Fall ließ sich eine Frau zur Pflegedienstleiterin fortbilden. Nachträglich verlangte der Arbeitgeber einen Darlehensvertrag, der die ratenweise Rückzahlung der Kosten vorsah. Die Mitarbeiterin willigte ein, da damit eine Lohnerhöhung verbunden war. Auf die Vereinbarung hatte sie inhaltlich keinen Einfluss.
Diese einseitige Verpflichtung ist rechtswidrig, entschied das Gericht. Hier werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Der Arbeitgeber wälze seine Personalentwicklungskosten einseitig auf die Arbeitnehmerin ab. Bei einer vollständigen Abwälzung der Kosten sei eine Rückzahlungsklausel nur gerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werde, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen.
(Redaktion)
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